Schulordnung

Schulordnung der Borndalschule
In der Borndalschule arbeiten Kinder und Erwachsene gemeinsam miteinander. Hier leben und lernen wir zusammen, und deshalb müssen wir uns auf ein gemeinsames schulisches Regel- und Ordnungssystem verlassen können.

Damit dieses funktioniert, ist es wichtig, dass Schüler/innen, Lehrer/innen und Eltern die Regeln kennen und sie einhalten.

Ein gutes kooperatives Miteinander ist zum Wohle der Schulgemeinschaft.

Grundsätze für einen respektvollen Umgang
miteinander in der Schule:

  •  Lehrer/innen nehmen jedes Kind mit seinen Anliegen ernst.
  •  Sie unterstützen die Schüler/innen beim Lösen von Konflikten.
  •  Die erzieherischen Aufgaben werden von allen Kolleg/innen gewissenhaft wahrgenommen.
  •  Die Elternarbeit basiert auf einem respektvollen Austausch.
  •  Schule und Elternhaus arbeiten in ihrem Erziehungsauftrag zusammen.
  •  Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, parken auf dem Parkstreifen vor dem Schwimmbad, damit die   Feuerwehrzufahrt nicht blockiert ist.
  •  Kranke Kinder sollen am ersten Tag entweder durch Mitschüler oder telefonisch (Anrufbeantworter) entschuldigt  werden.

Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder nicht vor dem Ablegen der Fahrradprüfung mit dem Rad zur Schule zu schicken.
Um das Kind in seiner Selbstständigkeit zu fördern, sollen die Eltern zusammen mit ihrem Kind den Tornister und die Sportsachen regelmäßig kontrollieren.
Die Eltern sorgen täglich für ein gesundes Frühstück (Obst, Gemüse, Butterbrot, Getränk).
Bei Läusebefall melden die Eltern sich bitte direkt in der Schule. Das Kind nimmt nach der erstmaligen Behandlung wieder am Unterricht teil (siehe schriftliche Läuseinformation für alle Eltern!).


Die Borndalschule ist eine Helferschule. Jede/r trägt Verantwortung für seine Mitmenschen. Daher ist die Einhaltung unserer Grundsätze so wichtig und wird von uns allen gefordert. Ein Fehlverhalten muss zu einer vorher vereinbarten Konsequenz führen. Wenn alle abgesprochenen erzieherischen Maßnahmen ausgeschöpft sind, können Ordnungsmaßnahmen gemäß Schulgesetz NRW § 53 angewandt werden.

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